Prostituiertenschutzgesetz

Das Prostituiertenschutzgesetz soll das Prostitutionsgewerbe und zum Schutz von Prostituierten regulieren.

Gesetz zum Schutz von in der Prostitution tätigen Personen (ProstSchG)

Das Prostituiertenschutzgesetz ist zur Ergänzung des Prostitutionsgesetzes von 2002 gedacht.

Damals war vorgesehen, die soziale Situation von Prostituierten zu stärken und diesen mehr Sicherheit zu bieten durch:

  • Legalisierung
  • Zugang zum Gesundheitssystem
  • Ahndung von kriminellen Verstößen wie:
    • Menschenhandel,
    • Zwangsprostitution oder
    • Handlungen gegen den Willen von Prostituierten

Inzwischen sieht man seitens der Bundesregierung Nachbesserungsbedarf, der nun mit dem neuen Prostituiertenschutzgesetz (ProstSchG) umgesetzt werden soll.

Für wen ergeben sich Änderungen durch das neue Prostituiertenschutzgesetz?

Es ergeben sich Änderungen für Prostituierte und ihre Kunden sowie für Betreiber eines Prostitutionsgewerbes (Bordell, Club, Agentur etc.).

Was ändert sich für Prostituierte?

Abschnitt 2  §3 - §10 Prostituierte:

Erstmals wird es eine Anmeldepflicht für Prostituierte geben.

Künftig müssen Prostituierte ihre Tätigkeit bei der zuständigen Behörde anzeigen. Als Nachweis dieser Anmeldung stellt die Behörde eine sog. Anmeldebescheinigung aus. Alternativ kann auch eine anonymisierte sogenannte Aliasbescheinigung beantragt werden. Diese Anmeldung muss zwingend vor Beginn bzw. vor Aufnahme der beruflichen Tätigkeit erfolgen.

Diese Bescheinigung müssen Prostituierte fortan "immer" mitführen, sodass sie z.B. Betreibern und Behörden etc. z.B. im Rahmen von Kontrollmaßnahmen auf Verlangen vorgezeigt werden kann. Diese Bescheinigung ist bereits vor Beginn der Tätigkeit, z.B. vor Betreten der Räumlichkeiten von Prostitutionsstätten.

Prostituierte sind künftig verpflichtet, sich im Rahmen sogenannter "Beratungsgesprächen" über z.B. gesundheitliche und branchenspezifische Risiken aufklären zu lassen.

Im Rahmen dieser Gespräche soll seitens der Behörde auch die persönliche Reife festgestellt und über die Ausstellung oder eine verweigerung der notzwendigen Bescheinigung entschieden werden.

Sollten sich Prostituierte in einer Zwangslage etc. befinden, können auch weitere Schritte veranlasst werden.

Hier soll jedoch eine Beamtenwillkür vermieden werden.

Was ändert sich für Betreiber?

Abschnitt 3 §11 - §28 Erlaubnis und Pflichten zum Betrieb eines Prostitutionsgewerbes

Betreiber eines Prostitutionsgewerbes haben in Zukunft einige Auflagen zuzsätzlich zu erfüllen.
  • Erlaubnis für den Betrieb eines Prostittionsgewerbes
  • Für Stellvertreter eine sogenannte Stellvertretererlaubnis.

Diese Erlaubnis kann in bestimmten Fällen vergewährt, später entzogen werden, oder unter Auflagen erteilt werden.

Beispiel:

Bei unrechtmäßiger Beschäftigung von Prostituierten, insbesondere wenn diese nicht freiwillig dort beschäftigt sind (Dies hat zudem strafrechtliche Konsequenzen zur Folge).

Wer eine gewisse Zuverlässigkeit nicht aufweisen kann, bekommt die Erlaubnis verwehrt. Diese Zuverlässigkeit ist z.B. dann nicht gegeben, wenn der Betreiber vorbestraft ist, einer verbotenen Gruppierung angehörte und in beiden Fällen noch keine 5 Jahre vergangen sind.

Welche Pflichten werden dem Betreiber zum Erhalt einer Erlaubnis auferlegt?

  • das Vorlegen eines Betriebskonzeptes
  • ein Sicherheitskonzept
  • Gesundheitsrechtliche Pflichten sind einzuhalten
  • Kondompflicht (das Bewerben von "GV ohne" wird verboten)
  • Verantwortung über die Auswahl der tätigen Personen
  • kein Einlass für Personen unter 18 Jahren
  • keine Personen, die unter Zwang arbeiten
  • keine Weisung im Bezug auf Art und Ausmaß der sexuellen Dienstleistung

Zahlungen die der Betreiber durch die Prostituierten erhält, muss er diesen in Echtzeit quittieren. Gegenüber den Prostituierten hat er außerdem auf die Anmeldepflicht hinzuweisen und diese zu kontrollieren.

Aufzeichnungspflichten sind einzuhalten und zu dokumentieren, wie z.B. bei Zahlungen

  • Name, Vorname (alternativ : Alias)
  • Betrag
  • Tätigkeitstage
Diese Aufzeichnungen müssen am gleichen Tag in Echtzeit erstellt werden.

Wer mehrere Gewerbe dieser Art betreibt, muss für jedes dieser Gewerbe die Dokumentation gesondert vornehmen. Unbefugte dürfen keine Einsicht erlangen können. Außerdem sind nach einer Frist von 2 Jahren die Dokumente zu vernichten.

Informiere Dich hier auch zu folgenden Themen:

Aliasbescheinigung
Anmeldebescheinigung
Krankenversicherung Prostitution
Prostitutionserlaubnis
Prostitutionsfahrzeug
Prostitutionsgewerbe
Prostitutionsschutzgesetz
Prostitutionsstätte
Prostitutionsveranstaltung
Prostitutionsvermittlung
Stellvertretererlaubnis

 

Prostituiertenschutzgesetz verabschiedet

Das Gesetz tritt am 01. Juli 2017 in Kraft

Das Bundeskabinett hat am 23. März den vom Bundesfamilienministerium erarbeiteten Entwurf für das Gesetz zur Regulierung des Prostitutionsgewerbes beschlossen.

Hier geht es zum kompletten Entwurf

Die Einigung zum Prostituiertenschutzgesetz u.a.:

  • Persönliche Anmeldepflicht für alle Prostituierte. Dazu gehört die Vorlage des Nachweises über eine medizinische Beratung beim öffentlichen Gesundheitsdienst. Die Anmeldung muss für über 21-jährige Prostituierte alle zwei Jahre erneuert werden; der Nachweis über die medizinische Beratung alle 12 Monate.
  • Unter 21-jährige Prostituierte müssen sich jährlich neu anmelden und sich alle sechs Monate gesundheitlich beraten lassen.
  • Das Anmeldeverfahren wird den Bundesländern überlassen. Treffen die Länder diesbezüglich keine Regelung, so ist die Anmeldung bundesweit gültig.
  • Einführung einer Erlaubnispflicht für Prostitutionsstätten: Das Betreiben einer Prostitutionsstätte ist künftig nur dann zulässig, wenn hierfür eine Erlaubnis der zuständigen Behörde vorliegt. Dazu müssen räumliche, hygienische, gesundheitliche und sicherheitsbezogene Voraussetzungen erfüllt werden.
  • Zuverlässigkeitsprüfung der Betreiber: Einschlägig Vorbestafte Personen dürfen somit kein Bordell mehr führen.
  • Verbot von Betriebskonzepten – wie z.B. Flatrate-Bordelle oder Rape-Gang-Bang-Partys.
  • Einführung einer Kondompflicht
  • Verstöße gegen die gesetzlichen Verpflichtungen werden mit Bußgeldern geahndet: bis zu 1.000 Euro bei Verletzung der Anmeldepflicht und bis zu 10.000 Euro für das Betreiben einer Prostitutionsstätte ohne Erlaubnis.

 

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