Das Prostituiertenschutzgesetz soll das Prostitutionsgewerbe und zum Schutz von Prostituierten regulieren.
Gesetz zum Schutz von in der Prostitution tätigen Personen (ProstSchG)
Damals war vorgesehen, die soziale Situation von Prostituierten zu stärken und diesen mehr Sicherheit zu bieten durch:
Inzwischen sieht man seitens der Bundesregierung Nachbesserungsbedarf, der nun mit dem neuen Prostituiertenschutzgesetz (ProstSchG) umgesetzt werden soll.
Abschnitt 2 §3 - §10 Prostituierte:
Erstmals wird es eine Anmeldepflicht für Prostituierte geben.
Künftig müssen Prostituierte ihre Tätigkeit bei der zuständigen Behörde anzeigen. Als Nachweis dieser Anmeldung stellt die Behörde eine sog. Anmeldebescheinigung aus. Alternativ kann auch eine anonymisierte sogenannte Aliasbescheinigung beantragt werden. Diese Anmeldung muss zwingend vor Beginn bzw. vor Aufnahme der beruflichen Tätigkeit erfolgen.
Diese Bescheinigung müssen Prostituierte fortan "immer" mitführen, sodass sie z.B. Betreibern und Behörden etc. z.B. im Rahmen von Kontrollmaßnahmen auf Verlangen vorgezeigt werden kann. Diese Bescheinigung ist bereits vor Beginn der Tätigkeit, z.B. vor Betreten der Räumlichkeiten von Prostitutionsstätten.
Im Rahmen dieser Gespräche soll seitens der Behörde auch die persönliche Reife festgestellt und über die Ausstellung oder eine verweigerung der notzwendigen Bescheinigung entschieden werden.
Hier soll jedoch eine Beamtenwillkür vermieden werden.
Abschnitt 3 §11 - §28 Erlaubnis und Pflichten zum Betrieb eines Prostitutionsgewerbes
Diese Erlaubnis kann in bestimmten Fällen vergewährt, später entzogen werden, oder unter Auflagen erteilt werden.
Beispiel:
Bei unrechtmäßiger Beschäftigung von Prostituierten, insbesondere wenn diese nicht freiwillig dort beschäftigt sind (Dies hat zudem strafrechtliche Konsequenzen zur Folge).
Wer eine gewisse Zuverlässigkeit nicht aufweisen kann, bekommt die Erlaubnis verwehrt. Diese Zuverlässigkeit ist z.B. dann nicht gegeben, wenn der Betreiber vorbestraft ist, einer verbotenen Gruppierung angehörte und in beiden Fällen noch keine 5 Jahre vergangen sind.
Zahlungen die der Betreiber durch die Prostituierten erhält, muss er diesen in Echtzeit quittieren. Gegenüber den Prostituierten hat er außerdem auf die Anmeldepflicht hinzuweisen und diese zu kontrollieren.
Aufzeichnungspflichten sind einzuhalten und zu dokumentieren, wie z.B. bei Zahlungen
Wer mehrere Gewerbe dieser Art betreibt, muss für jedes dieser Gewerbe die Dokumentation gesondert vornehmen. Unbefugte dürfen keine Einsicht erlangen können. Außerdem sind nach einer Frist von 2 Jahren die Dokumente zu vernichten.
Das Gesetz tritt am 01. Juli 2017 in Kraft
Hier geht es zum kompletten Entwurf
Die Einigung zum Prostituiertenschutzgesetz u.a.:
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Prostituiertenschutzgesetz
Für wen ergeben sich Änderungen durch das neue Prostituiertenschutzgesetz?
Was ändert sich für Prostituierte?
Sollten sich Prostituierte in einer Zwangslage etc. befinden, können auch weitere Schritte veranlasst werden.
Was ändert sich für Betreiber?
Welche Pflichten werden dem Betreiber zum Erhalt einer Erlaubnis auferlegt?
Informiere Dich hier auch zu folgenden Themen:
Aliasbescheinigung
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Prostituiertenschutzgesetz verabschiedet
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Das Prostituiertenschutzgesetz ist zur Ergänzung des Prostitutionsgesetzes von 2002 gedacht.
Es ergeben sich Änderungen für Prostituierte und ihre Kunden sowie für Betreiber eines Prostitutionsgewerbes (Bordell, Club, Agentur etc.).
Prostituierte sind künftig verpflichtet, sich im Rahmen sogenannter "Beratungsgesprächen" über z.B. gesundheitliche und branchenspezifische Risiken aufklären zu lassen.
Betreiber eines Prostitutionsgewerbes haben in Zukunft einige Auflagen zuzsätzlich zu erfüllen.
Diese Aufzeichnungen müssen am gleichen Tag in Echtzeit erstellt werden.