Close
WLE Austria Logo (no text).svg
Schwarzachklamm 44.jpgWiki Loves Earth 2016 – Der Fotowettbewerb rund um den Naturschutz.
Neues entdecken und Natur in der Wikipedia sichtbar machen!
Informiere Dich und mach mit!
 
 

Lebensgemeinschaft

 
 
Dieser Artikel erläutert die soziologische Bedeutung des Begriffs, zu dem der Lebensräume in der Ökologie siehe Biozönose, zu artenübergreifendem Verhalten siehe Symbiose.
Die Artikel Partnerschaft und Lebensgemeinschaft überschneiden sich thematisch. Hilf mit, die Artikel besser voneinander abzugrenzen oder zusammenzuführen (→ Anleitung). Beteilige dich dazu an der betreffenden Redundanzdiskussion. Bitte entferne diesen Baustein erst nach vollständiger Abarbeitung der Redundanz und vergiss nicht, den betreffenden Eintrag auf der Redundanzdiskussionsseite mit {{Erledigt|1=~~~~}} zu markieren. Stilfehler (Diskussion) 16:32, 7. Apr. 2016 (CEST)
Dieser Artikel oder nachfolgende Abschnitt ist nicht hinreichend mit Belegen (beispielsweise Einzelnachweisen) ausgestattet. Die fraglichen Angaben werden daher möglicherweise demnächst entfernt. Bitte hilf der Wikipedia, indem du die Angaben recherchierst und gute Belege einfügst. Näheres ist eventuell auf der Diskussionsseite oder in der Versionsgeschichte angegeben. Bitte entferne zuletzt diese Warnmarkierung.

Der Begriff Lebensgemeinschaft bezeichnet die Tatsache, dass sich meist zwei, manchmal auch mehr Personen zusammentun, um gemeinsam zu leben (Koresidenz). Darüber hinaus umfasst eine Lebensgemeinschaft nicht nur eine soziale und wirtschaftliche Gemeinschaft, sondern kann auch eine sexuelle Komponente mit einbeziehen. Es gibt allerdings auch nicht sexuelle Lebenspartnerschaften, sowie solche, die getrennt wirtschaften.

 

 

Ehe[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

 HauptartikelEhe

Die Ehe ist die weltweit am weitesten verbreitete Lebensgemeinschaft. Sie ist in der Regel dadurch gekennzeichnet, dass sie durch einen offiziellen Vertrag und durch den Staat oder eine Religionsgemeinschaft öffentlich (vor Zeugen) geschlossen wird. Das gegenwärtige Recht Deutschlands, Österreichs, der Schweiz und der meisten anderen Staaten ermöglicht nur Ehen zwischen einer Frau und einem Mann, im alltäglichen und behördlichen Sprachgebrauch sowie in traditionellen Ehedefinitionen häufig in einer nichtalphabetischen Reihenfolge („Mann“ vor „Frau“). Die Zulässigkeit gleichgeschlechtlicher Ehen wird rechtspolitisch diskutiert. Umgesetzt wurde sie beispielsweise im Eherecht der Niederlande.

Lebensformen in der Bevölkerung, Deutschland 2010[1]
Lebensform Anteil in Prozent
Ehepaare 44
Lebensgemeinschaften 7
Alleinstehende (Singles) 43
Alleinerziehende 6

Im deutschen Eherecht ist seit 1900 die Bezeichnung als (mit der Herstellungsklage einklagbare) „Lebensgemeinschaft“ bereits in der Grundnorm zur Ehe, nämlich in § 1353 BGB, enthalten. Dort heißt es: „Die Ehegatten sind einander zur ehelichen Lebensgemeinschaft verpflichtet.“ Damit ist die häusliche, geistig-seelische und körperliche Gemeinschaft (sogenannte „eherechtliche Trias“) gemeint. Die Verknüpfung des Ehebegriffs mit Bezeichnungen der Lebensgemeinschaft ist in der gesamteuropäischen Tradition jedoch erheblich älter: Das BGB knüpft hier deutlich an die Grundbestimmung des Römischen Rechts zur Ehe an. Deren zwei Varianten lauten:

  • (Corpus Iuris Civilis, Institutionen, 1, 9, 1): Nuptiae autem sive matrimonium est viri et mulieris coniunctio, individuam consuetudinem vitae continens (deutsch: „Ehe aber, oder Heirat, ist eine Verbindung zwischen Mann und Frau, die ein unzertrennliches lebenslängliches Beisammensein zum Inhalt hat.“)
  • (Corpus Iuris CivilisDigesten, 23, 2, 1 − Modestinus): Nuptiae sunt coniunctio maris et feminae et consortium omnis vitae, divini et humani iuris communicatio.“ (deutsch: „Ehe ist die Verbindung eines Mannes und einer Frau, und eine Vereinigung für das ganze Leben, die Gemeinschaft des göttlichen und menschlichen Rechts.“)

Es wird unterschieden zwischen „öffentlich angemeldeten“ Lebensgemeinschaften (Ehe) und eingetragener Lebenspartnerschaft, und „nicht angemeldeten“ Lebensgemeinschaften (früher Wilde Ehe oder Konkubinat) und Wohngemeinschaft.

Eingetragene Partnerschaft[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

 HauptartikelEingetragene Partnerschaft

Eine eingetragene Partnerschaft ist die von einer Behörde beurkundete Verbindung eines gleichgeschlechtlichen Paares mit gesetzlich geregelten Rechtsfolgen. Sie ist ebenfalls dadurch gekennzeichnet, dass sie durch einen offiziellen Vertrag und durch den Staat geschlossen wird. Im deutschen Recht werden diese Partnerschaften als Lebenspartnerschaften bezeichnet. Zur Grundnorm der Lebenspartnerschaft, nämlich in § 2 Lebenspartnerschaftsgesetz, wird die Lebensgemeinschaft vorausgesetzt. Dort heißt es: „Die Lebenspartner sind einander zu Fürsorge und Unterstützung sowie zur gemeinsamen Lebensgestaltung verpflichtet. Sie tragen füreinander Verantwortung.“

In mehreren evangelischen Landeskirchen der EKD in Deutschland sowie im Ausland in mehreren christlichen Kirchen (wie die Metropolitan Community ChurchAltkatholische KircheUnited Church of ChristUnited Church of CanadaProtestantische Kirche der NiederlandeEvangelical Lutheran Church in AmericaEvangelical Lutheran Church in CanadaAnglican Church of CanadaEpiskopalkirche der Vereinigten Staaten von Amerika) werden solche Beziehungen auch gesegnet.

Nicht-eheliche Lebensgemeinschaft[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

 HauptartikelEheähnliche Gemeinschaft

Die sogenannte „nicht-eheliche (auch: konsensuale) Lebensgemeinschaft“ ist eine Lebensgemeinschaft von zwei Menschen beliebigen Geschlechts, die auf einer privaten Übereinkunft anstelle einer standesamtlichen Eheschließung beruht. Bei verfestigten Lebensgemeinschaften von Partnern unterschiedlichen Geschlechts spricht die Rechtsprechung von eheähnlichen Gemeinschaften, bei Partnerschaften von Menschen gleichen Geschlechts bildet sich gerade der Begriff „partnerschaftsähnliche Gemeinschaft“ heraus. An den mutmaßlichen Willen, auf Dauer füreinander einstehen zu wollen, knüpfen in Deutschland einige Sozialgesetze die Folge, dass die Partner so behandelt werden, als ob sie einander Unterhalt leisten würden, unabhängig davon, ob das tatsächlich geschieht, und ungeachtet dessen, dass sie dazu rechtlich nicht verpflichtet sind.

In einigen europäischen Ländern haben nicht eheliche Partnerschaften umfangreichere vertragliche Gestaltungsmöglichkeiten als in Deutschland, und an die Partnerschaft knüpfen sich nicht nur Pflichten, sondern auch Rechte. In Deutschland − in dem bis zum 31. Juli 2006 sozialrechtliche Lasten nur aus der eheähnlichen Partnerschaft von Menschen mit verschiedenem Geschlecht entstehen konnten − kommt immer wieder eine Diskussion darüber auf, ob weitergehende Rechtsfolgen an nicht eheliche Lebensgemeinschaften geknüpft werden sollen.

Die Befürworter begründen dies vor allem mit Rechtsproblemen, die im Zusammenhang mit gemeinsamen Kindern aufträten. Die Gegner befürchten, dass dadurch eine Alternative zur Ehe etabliert würde, was dem grundgesetzlichen Schutzauftrag für die Ehe widerspreche. So weit es gemeinsame Kinder betrifft, sind im deutschen Recht nicht eheliche Lebensgemeinschaften Ehepaaren inzwischen infolge der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts weitgehend gleichgestellt; die gemeinsame Erziehung von Kindern, deren einer Elternteil nicht Partner der nicht ehelichen Lebensgemeinschaft ist, ist jedoch weiterhin von rechtlichen Problemen erschwert. Politische Initiativen, rechtliche Grundregeln für nicht eheliche Lebensgemeinschaften zu schaffen, sind bisher größtenteils schon in den Ansätzen gescheitert. Allerdings erweitert § 7 Absatz 3 Sozialgesetzbuch, zweites Buch (SGB II) in der seit dem 1. August 2006 gültigen Fassung das Konzept der eheähnlichen Gemeinschaften auch auf gleichgeschlechtliche Partnerschaften, was die Zugehörigkeit zur Bedarfsgemeinschaft des erwerbsfähigen Hilfebedürftigen anbelangt.

Je nach der herrschenden Definition des Begriffs Ehe kann die konsensuale Lebensgemeinschaft auch als besondere Form der Ehe betrachtet werden: wenn die Geburtsrechte, die Legitimität oder die gemeinsame Elternschaft das ausschlaggebende Kriterium sind, wird sie in einigen Staaten auch als eheliche Beziehung behandelt. Dies gilt vor allem in Ländern mit angelsächsischer Rechtstradition (sogenannte Common-law marriage). Im Gegensatz zur Ehe kommt eine konsensuale Ehegemeinschaft ohne einen öffentlich bezeugten Kontrakt aus. Sie beruht allein auf privaten gegenseitigen Willenserklärungen der Beteiligten, die jederzeit aufkündbar sind. Wegen dieses informellen Charakters gibt es von einem Teil der Betroffenen auch Einwände gegen die Versuche, nicht ehelichen Lebensgemeinschaften einen rechtlichen Rahmen zu geben, mit der Begründung, dass Staat und Gesellschaft nicht auf persönliche Beziehungen Einfluss nehmen sollten.

Große Lebensgemeinschaften[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Dieser Artikel oder Abschnitt bedarf einer Überarbeitung. Näheres ist auf der Diskussionsseite angegeben. Hilf mit, ihn zu verbessern, und entferne anschließend diese Markierung.

Größere Lebensgemeinschaften zeichnen sich dadurch aus, dass mehrere Personen gemeinsam wohnen und leben, also wesentlich enger und auch mehr miteinander teilen, als das sonst üblich ist. Häufig kommt dazu eine gemeinsame politische, ökologische, ethische, religiöse, spirituelle Grundüberzeugung der Beteiligten, die sie durch ihr Zusammenleben praktisch umzusetzen versuchen. In vielen Lebensgemeinschaften gibt es eine gemeinsame Ökonomie, in manchen auch gemeinsamen Besitz (GesamthandseigentumGütergemeinschaft), in einigen ausschließlich gemeinsamen Besitz. Einige werden als Kollektiv oder als Genossenschaft geführt. Entscheidungen werden oft gemeinsam getroffen nach dem Konsensprinzip. Kinder spielen oft eine besondere Rolle und werden auf besondere Art betreut. Einige Gemeinschaften führen eigene Kindergruppen (ReformpädagogikKinderladen) und freie Schulen. Einige experimentieren mit matriarchalen Strukturen. Die meisten legen Wert auf gesunde Ernährung und ökologisches Verhalten. Manche engagieren sich politisch in der Region. Einige haben spirituelle Ziele und leben eine entsprechende Praxis.

Beispiele für diese Art des Zusammenlebens sind

Lebensgemeinschaft PLZ Ort Bewohner Erwachsene Kinder gegründet
Stamm der Likatier D-87629 Füssen 270 110 160 1974
Lebensgarten Steyerberg D-31595 Steyerberg 140     1984
Kirschblüte CH-4574 Lüsslingen 135 75 60 1996
Ökodorf Sieben Linden D-38489 Poppau 130 100 30 1997
ZEGG D-14806 Belzig 80 60 20 1991
Schloss Glarisegg CH-8266 Steckborn 50 35 15 2003
Kommune Niederkaufungen D-34260 Niederkaufungen 81 61 20 1986
Schloss Tonndorf D-99438 Tonndorf 49 32 17 2005
Lebensgut Lübnitz D-14806 Lübnitz 35     2002
Lebensgut Cobstädt D-99869 Cobstädt 18 13 5 2004
Osho Manjusha Meditationszentrum D-01762 Schmiedeberg 18 17 1 1993
Schloss Tempelhof D-74594 Kreßberg 120 90 30 2010
Lebenstraum Gemeinschaft Jahnishausen D-01594 Riesa 42 39 3 2002
Jesuitenkommunität St. Georgen D-60559 Frankfurt 29 29 0 1926
Erzabtei St. Martin zu Beuron D-88631 Beuron 50 50 0 1863
Benediktinerstift St. Paul A-9470 St. Paul  ?  ? 0 1091
Erzabtei St. Peter A- Salzburg 21 21 0 696 (älteste Lebensgemeinschaft im deutschen Sprachraum)

Siehe auch[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Literatur[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Weblinks[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Einzelnachweise[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

  1. Hochspringen Tagesspiegel, Mittwoch, 12. Oktober 2011, Seite 20. Quelle: Statistisches Bundesamt