München , 05.33 / 25.05 / 2016

Ähnlicher Fall München lieg an der Isar !

Beachte ! 

1. jetzt ist es 05.17 / 25.05.2016

2. (Michel 1978)

3. Maurer

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Das Fehlt auf der Webseite - da brauche

ich Gar Nicht Nachschauen

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Also der Grundlagen

A München an der Isar

B die Kirche / 

Das ist Ein Bild ! Kann Er Kein Deutsch Lesen

Weiß Er - Was ich Meine

C München hat Keine Burg !

 ca. 1,45 Millionen Einwohnern

E die Karateschule / Aikidoschule

F Turnen & Sport

G Handwerk / Geschichte des Handwerks 

H Schutzheilige der Katholischen Kirche

Die Pfarrkirche Sankt Peter, deren Turm im Volksmund Alter Peter genannt wird und zu Münchens Wahrzeichen zählt, ist die älteste erwähnte Pfarrkirche Münchens.

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++Kirchen in der historischen Altstadt Münchens

 

So und Nun Zu 

Ihrem Schund Brief

(05.28) / 25.05.2016 + (Arn 1978)

Also die Webseite von Nürnberg ist da 

Fortschrittlicher --- 

Ihr Brief Hier - Will Mir Was Sagen ?

Also Wir Schreiben 2016 - 

Und vielleicht München auch Pleite - Wir

Wissen Es Nicht --- Aber dann Würde ich

Gar Nichts Schreiben --- *nicht fluchen -

viele Dinge sind nett gemeint*

Aber wenn ich Mir dass jetzt

Schön Rede - Was die Landeshauptstadt

von Bayern zum Thema Meretrix Schreibt

Nein --- Das Rede ich Mir Heute Nicht Schön --- 05.32

 

 

http://www.muenchen.de/rathaus/Stadtverwaltung/Kreisverwaltungsreferat/Sicherheit/Prostitution.html

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Prostitution

Sperrbezirk der Landeshauptstadt München

Die Ausübung der Prostitution im Stadtgebiet ist nur unter bestimmten Voraussetzungen gestattet.

Auskünfte hierzu erteilt das Kreisverwaltungsreferat der Stadt München telefonisch oder bei persönlicher Vorsprache.

Da im Sperrbezirksplan die Zugehörigkeit der Grundstücke an den Sperrbezirksgrenzen nicht grundstücksscharf abgelesen werden kann, wenden Sie sich bitte für Flächen an den Grenzbereichen an das Kreisverwaltungsreferat München. Maßgeblich ist die Textfassung der Sperrbezirksverordnung.

Sie erreichen uns unter folgender Telefon- und Faxnummer:

  • Telefon: 089/233-44649
  • Fax: 089/233-44642

Informationen zum Sperrbezirk und zur Prostitutionsausübung

Prostitutionsausübung in München Ein Ratgeber für Prostituierte Stand: Juni 2014 Allgemeine Vorschriften Einleitung Mit diesem Ratgeber sollen weiblichen und männlichen Prostituierten wichtige Informationen rund um das Thema „Prostitutionsausübung in München“ an die Hand gegeben werden. Inhaltlich gibt er einen Überblick über rechtliche Aspekte und informiert über Regelungen, die speziell für das Stadtgebiet München gelten. Darüber hinaus enthält die Broschüre eine Auflistung geeigneter Ansprechpartner, die weitere Hilfe anbieten. Das Prostitutionsgesetz: Mit dem neu in Kraft getretenen Prostitutionsgesetz vom 1. Januar 2002 haben sich folgende wichtige Änderungen für weibliche und männliche Prostituierte sowie BordeIIbetreiber ergeben: ● Die Förderung sexueller Dienstleistungen steht nicht mehr unter Strafe, sofern kein Zwang auf die Prostituierten ausgeübt wird (zum Beispiel bezüglich der freien Auswahl – inklusiv Ablehnung – von Kunden, Verbot der Benutzung von Kondomen). Der Bordellbetreiber kann aber Ort und Zeit der Dienstleistungen vorgeben. ● Ein Arbeitsvertrag zwischen Bordellbetreiber und Prostituierter ist möglich. ● Prostituierte haben ebenfalls Zugang zur Renten- und Krankenversicherung. (Wahlmöglichkeit: selbständig oder mit Arbeitsvertrag) ● Prostituierte haben einen rechtlichen Anspruch auf das vereinbarte Entgelt für die angebotene Leistung. Dieses kann auch eingeklagt werden, wenn der Freier für die erbrachte Dienstleistung nicht bezahlt. (Beantragung eines Mahnverfahrens beim Amtsgericht, Justizgebäude München, Pacellistraße 5, 80315 München, Telefon: 089/55 97 06). Die Ausbeutung oder unzumutbare Beeinflussung von Prostituierten bleibt weiterhin unter Strafe (§ 180a Abs. 1 Ziffer 1 und § 181a StGB). Ebenso bleibt der Schutz von Minderjährigen erhalten. Bayerische Vorschriften Neben dem Prostitutionsgesetz sind auch andere Gesetze und Verordnungen bei der Ausübung der Sexdienstleistungen zu beachten. Selbständige Prostituierte müssen weder eine Gewerbeanzeige erstatten noch einen Antrag auf Erteilung einer Reisegewerbekarte für die Ausübung sexueller Handlungen stellen. Bordellbetreiber (nur bei Zimmervermietungen) müssen dagegen ihren Betrieb bei der Gewerbebehörde im Kreisverwaltungsreferat, Ruppertstraße 19/II anmelden. Wird in Gaststätten mit Anbahnungsbetrieb oder Bordellen im separatem Gastronomiebereich Alkohol ausgeschenkt, ist hierfür eine Gaststättenerlaubnis erforderlich. Für den Neubau von Bordellen oder Wohnungen/ Zimmer, in denen der Prostitution nachgegangen werden soll, ist grundsätzlich eine Baugenehmigung erforderlich. Falls in einer bereits bestehenden Immobilie (beispielsweise Wohnung, Büro, Haus) eine Prostitutionsnutzung beabsichtigt ist, beantragen Sie bitte eine Nutzungsänderung vor Erwerb oder Anmietung der Immobilie. Beachten Sie bitte auch, dass das Objekt nicht innerhalb des Sperrbezirks liegt. Die Lokalbaukommission prüft in beiden Fällen je nach Vorhaben vor allen unter baurechtlichen Kriterien wie zum Beispiel brandschutzrechtlichen Erfordernissen, die sanitäre Ausstattung oder das Vorhandensein ausreichender Stellplätze. Die wichtigsten Ansprechpartner für weitergehende Informationen: Referat für Stadtplanung und Bauordnung Baurechtsfragen Servicetelefon: 089/233 96484 Blumenstraße 19 80331 München E-Mail: plan.ha4-lbk-planannahme@muenchen.de Kreisverwaltungsreferat Gewerberecht / Gaststättenrecht Ruppertstraße 19 80466 München Telefon: 089/233 24659 E-Mail: gaststaetten.kvr@muenchen.de Münchner Sperrbezirksverordnung Sowohl die Ausübung (Geschlechtsverkehr, Handmassage usw.) als auch die Anbahnung (Aufenthalt an frequentierten Plätzen, um Kontakt mit Freiern aufnehmen zu können, Ansprechen von Freiern) von entgeltlichen sexuellen Dienstleistungen ist nur außerhalb des Sperrbezirkes zulässig. Sie können den Sperrbezirksplan bei der Regierung von Oberbayern, dem KVR oder der Polizei einsehen oder den Text und Plan im Internet downloaden. Die Münchener Sperrbezirksverordnung gilt für alle Orte, an denen Prostitution ausgeübt werden kann, z.B. für Bordellbetriebe, Terminwohnungen, FKK-Clubs, Saunen und "MassagePraxen", Hotelzimmer sowie bei Hausbesuchen in Privatwohnungen. Die Kontaktaufnahme (Anbahnung) mit Kunden ist in der Öffentlichkeit (also z.B. im Freien und an öffentlich einsehbaren Orten und Gebäuden) nur in den nachfolgend genannten Anbahnungszonen erlaubt. Bitte beachten Sie, dass die Ausübung hier (wie an allen öffentlichen Orten) jedoch nicht erlaubt ist. Ebenso ist in München Prostitution in Wohnmobilen u.ä. generell nicht gestattet. Zeitlich unbeschränkte Anbahnungszonen ● westlich der Stadtgrenze entlang der Staatsstraße 2053 (Ingolstädter Straße) zwischen der Gaststätte Neuherberg im Süden und der Waldgrenze im Norden in einer Tiefe von 20 m nach Westen; ● Westseite der Freisinger Landstraße: nördlich der Autobahnüberführung, den beiden Rastplätzen südlich der Autobahnüberführung sowie der Stichstraße mit Wendeschleife (Zufahrtsweg zur Mülldeponie) Zeitlich beschränkte Anbahnungszonen (von 20 bis 6 Uhr) ● Friedenstraße 100 m nach der Einmündung in die Rosenheimer Straße bis zur Grafinger Straße ● Schäftlarnstraße ab Lagerhausstraße bis einschließlich Haus-Nr. 32 (Essotankstelle) ● Landsberger Straße nördliche Anliegerfahrbahn (ab Lautensackstraße bis Fürstenrieder Straße) ● Lochhauser Straße ab 100 m westlich der Autobahnunterführung zur Einmündung Mooswiesenstraße ● Am Neubruch (Wendehammer bis 100 m westlich des Wendehammers) Zeitlich beschränkte Anbahnungszonen (von 22 bis 6 Uhr) ● Hansastraße ab Haus-Nr. 27 bis 100 m vor der Westendstraße (Ausnahme: in der Zeit vom 1. November bis zum 31. März ist die Anbahnung von 20 Uhr bis 6 Uhr zulässig) ● Zamdorfer Straße (Töginger Straße bis zur Klausenburger Straße ausgenommen ein Gebiet von jeweils 100 m beiderseits der Kreuzung Hultschiner Straße) Weitere Informationen über die Grenzen des Sperrbezirkes und die aktuellen Abschnitte der Anbahnungszonen sowie die Einsicht in den Stadtplan erhalten Sie bei der Regierung von Oberbayern Maximilianstr. 39 80538 München Telefon 089/2176 – 0 sowie beim Kreisverwaltungsreferat – HA I/222 Sicherheit und Ordnung Ruppertstraße 11 Zimmer 303 Telefon: 089/233 44649 E-Mail: ordnunq.kvr@muenchen.de oder bei der Polizei - Kommissariat K 35 Landsberger Straße 315 80687 München Telefon: 089/54652-329 Die aktuelle Münchener Sperrbezirksverordnung kann auch im Internet unter www.muenchen.de Suchbegriff „Sperrbezirk“ als pdf-Datei abgerufen werden. Polizei Die Polizei hat in erster Linie die Aufgabe, Gefahren für Leib, Leben, Eigentum u.a. abzuwehren. Darüber hinaus ist sie gesetzlich verpflichtet, Gesetzesverstöße zu verfolgen. Erfahrungen zeigen, dass es im Zusammenhang bzw. im Umfeld der Prostitutionsausübung häufig zu Straftaten und Ordnungswidrigkeiten kommt. Absicht der Polizei ist es dabei jedoch nicht, die Tätigkeit von Prostituierten zu verhindern, sondern vielmehr für den Schutz dieser Frauen, die leicht Opfer von Gewaltdelikten werden können, und deren Freier zu sorgen. Aus diesem Grund bietet die Münchner Polizei Prostituierten ein Beratungsgespräch an. Die für diesen Bereich zuständige Dienststelle Polizei - Kommissariat K 35 Landsberger Straße 315 80687 München Telefon: 089/54652-329 (von 8 - 16 Uhr) informiert u.a. über folgende Fragen: ● Wann und wo ist die Prostitutionsausübung erlaubt? ● Wie ist der Sperrbezirk geregelt? ● Wie schütze ich mich vor Straftaten? ● Wie verhalte ich mich, wenn ich Opfer einer Straftat geworden bin? Wo finde ich Hilfe? Beim Kommissariat K 35 können sich Prostituierte auf freiwilliger Basis unter Angabe Ihres Namens, Vornamens, Geburtsdatums/-ort und der Wohnanschrift auch als Prostituierte registrieren lassen. Diese Anmeldung dient in erster Linie der Vereinfachung von polizeilichen Kontrollen, es werden dabei weder Fingerabdrücke noch andere erkennungsdienstliche Maßnahmen durchgeführt. Bei Notfällen kann die Polizei am schnellsten über Notruf 110 zu jeder Zeit verständigt werden. Dies gilt auch, wenn man Zeuge einer Straftat, insbesondere eines Gewaltdeliktes, geworden ist. Dadurch ist die Polizei in der Lage, sofortige Maßnahmen einzuleiten, um Straf- oder Gewalttäter möglichst schnell zu ermitteln und festzunehmen. Diese Mitteilung ist ein aktiver Beitrag, um sich und andere Prostituierte zu schützen. Anzeigen können rund um die Uhr bei jeder Polizeidienststelle erstattet werden. Als Opfer einer Straftat ist auch eine Unterstützung durch das Kommissariat für verhaltensorientierte Prävention und Opferschutz möglich: Polizeipräsidium München Kommissariat 105 Verhaltensorientierte Prävention und Opferschutz Bayerstraße 35-37 80335 München Telefon: 089/2910-44 44 Fax: 089/2910-44 00 Freizügigkeitsrecht und Aufenthaltsrecht Aufenthaltstitel und Ausländerbehörde Sie besitzen nicht die deutsche Staatsangehörigkeit und möchten als Prostituierte/ Prostituierter mit behördlicher Genehmigung arbeiten? Hier ist zunächst zu unterscheiden, welche Staatsangehörigkeit Sie besitzen. Unionsbürgerin oder Unionsbürger und Staatsangehörige aus Norwegen, Island oder Lichtenstein Sie können ohne Visum nach Deutschland kommen und haben das Recht, in Deutschland zu leben (sogenannte Freizügigkeit). Früher hat Ihnen die Ausländerbehörde auf Wunsch schriftlich bestätigt, dass Sie das Recht haben, hier zu leben und zu arbeiten. Im Januar 2013 wurde diese sogenannte „Freizügigkeitsbescheinigung“ bundesweit abgeschafft. Wenn Sie in München ankommen, müssen Sie innerhalb einer Woche Ihren Wohnsitz im Kreisverwaltungsreferat-Bürgerbüro anmelden. Dort erhalten Sie eine Anmeldebestätigung. Diese Bestätigung wird häufig von anderen Behörden oder Institutionen als Nachweis verlangt, dass Sie in München gemeldet sind. Nähere Informationen hierzu erhalten Sie im Internet unter www. buergerbuero-muenchen.de. In der Regel brauchen Sie keine Arbeitserlaubnis. Nur kroatische Staatsangehörige haben oft noch keinen uneingeschränkten Zugang zum deutschen Arbeitsmarkt. Sie müssen sich an die Zentrale Auslands- und Fachvermittlung (ZAV) wenden, wenn sie hier arbeiten wollen. Weitere Informationen erhalten Sie: Arbeitsagentur - ZAV, Team 315 Kapuzinerstraße 26 80337 München Telefon: 0228/713-2000 Internet: www.zav.de E-Mail: ZAV-Muenchen.AE@arbeitsagentur.de Staatsangehörige aus anderen Staaten (Nicht EU, nicht Norwegen, Island und Liechtenstein) Sie müssen einen Wohnsitz anmelden, wenn Sie in München wohnen. (Informationen erhalten Sie im Internet www.buergerbuero-muenchen.de oder in unserem Servicetelefon, Telefon: 089/233-96000). Wenn Sie von der Ausländerbehörde einen Aufenthaltstitel mit dem Zusatz – Erwerbstätigkeit gestattet – haben, dann können Sie selbständig und unselbständig arbeiten. Erfüllen Sie diese Voraussetzung nicht, dann fragen Sie bitte bei der Ausländerbehörde nach (gern auch anonym), ob Ihnen die Arbeit erlaubt werden kann (Kontaktdaten der Ausländerbehörde siehe unten). Drittstaatler mit einem nationalen Aufenthaltstitel eines anderen EU-Landes sind zum Aufenthalt in Deutschland, aber nicht zur Arbeitsaufnahme berechtigt. Wenn Sie mit einem Schengen-Visum (Kategorie C) zum Beispiel als Tourist eingereist sind oder ohne erforderliches Visum nach Deutschland gekommen sind, dann dürfen Sie nicht arbeiten! Ohne eine Arbeitserlaubnis verstoßen Sie gegen ausländerrechtliche Vorschriften und machen sich strafbar. Unter Umständen kann eine Arbeitsaufnahme ohne Erlaubnis zur Beendigung Ihres Aufenthalts in Deutschland führen. Sollten Sie weitere ausländerrechtliche Fragen haben, dann können Sie sich gerne (auch anonym) an die Ausländerbehörde wenden. Kontaktdaten: Kreisverwaltungsreferat Ausländerbehörde Ruppertstraße 19 80337 München Servicetelefon: 089/233-9 60 10 Einheitliche Behördennummer 115 auslaenderbehoerde.kvr@muenchen.de www.auslaenderbehoerde-muenchen.de Gesundheit Die Anzahl der Neuinfektionen sexuell übertragbarer Krankheiten ist angestiegen. Durch ungeschützten Sexualverkehr, können sich sowohl Freier als auch Prostituierte mit HIV oder einer anderen sexuell übertragbaren Krankheit anstecken. Laut § 6 der Bayerischen Hygieneverordnung vom 01.06.2006 besteht für weibliche und männliche Prostituierte und deren Kunden Kondomzwang: ● Weibliche und männliche Prostituierte und deren Kunden sind verpflichtet, beim Geschlechtsverkehr Kondome zu verwenden. ● Die Verpflichtung zur Verwendung von Kondomen ist in Räumen, die zur Prostitution genutzt werden, durch einen deutlich sichtbaren und gut lesbaren Aushang bekannt zu machen. ● Oralverkehr gehört zum Geschlechtsverkehr und kann ungeschützt z.B. auch Hepatitis und Syphilis übertragen. Eine regelmäßige freiwillige ärztliche Untersuchung - auch wenn es keine "Bockscheinpflicht" mehr gibt - hilft, die eigene Gesundheit, die der Angehörigen, der Kolleginnen, der Freier und deren Familien zu schützen. Sie garantiert aber nicht den Erhalt der Gesundheit - nur geschützter Verkehr mit Kondomen minimiert gesundheitliche Risiken! Information über Übertragungswege und gesundheitsbewusstes Verhalten schützt Prostituierte und Freier vor sexuell übertragbaren Krankheiten. Anonyme Beratungsstelle zu AIDS und sexuell übertragbare Krankheiten Bayerstraße 28 a 80335 München Telefon: 089/233 233 33 E-Mail: aids-std-beratung.rgu@muenchen.de www.muenchen.de/aidsberatung Beratung und Untersuchung sind kostenlos und anonym. Psychosoziale Beratungsstelle der Münchner Aids-Hilfe e.V. Lindwurmstr. 71 (U3/6 Goetheplatz) 80337 München Telefon: 089/54 333 - 0 E-Mail: beratungsstelle@muenchner-aidshilfe.de www.muenchner-aidshilfe.de Versicherungsschutz, Arbeits- und Sozialrecht Das Prostitutionsgesetz eröffnet die Möglichkeit, dass Prostituierte ihre Tätigkeit als Angestellte in einem sozialversicherungsrechtlichen Beschäftigungsverhältnis ausüben können. Die Streichung von § 180a Abs. 1 Nr. 2 StGB sichert die Einbeziehung Prostituierter in die Sozialversicherung. Prostituierte in einer abhängigen Beschäftigung (§ 7 Absatz 1 Sozialgesetzbuch IV) erhalten erhalten damit Zugang zur gesetzlichen Kranken-, Pflege-, Arbeitslosen- und Rentenversicherung. Die Beitragspflicht in diesen Fällen richtet sich nach den allgemeinen Vorschriften, d.h. die Sozialversicherungsbeiträge sind grundsätzlich je zur Hälfte vom Arbeitnehmer und vom Arbeitgeber zu tragen. Weitere Auskünfte zur gesetzlichen Kranken-, Pflege-, Arbeitslosen- und Rentenversicherung erteilt das Städtische Versicherungsamt Ruppertstraße 11 80337 München Telefon: 089/233-44157 oder 089/233-44169 E-Mail: versicherungsamt.kvr@muenchen.de Selbständig tätige Prostituierte gehören dagegen nicht zum pflichtversicherten Personenkreis. Es besteht aber in der Rentenversicherung die Möglichkeit der Antragspflichtversicherung oder der freiwilligen Versicherung. Zum Thema freiwillige Versicherung gibt es Informationen bei Hydra e. V. Köpenicker Straße 187 10997 Berlin Telefon: 030/611 0023 E-Mail: hydra@ipn-b.de oder bei den gesetzlichen Krankenkassen oder privaten Krankenversicherungsunternehmen sowie bei den Rentenversicherungsträgern (z.B. Deutsche Rentenversicherung Bayern Süd, Thomas-Dehler-Straße 3, 81737 München, Telefon: 089/67810). Steuerrecht Für Ihre steuerlichen Pflichten unterscheidet das Finanzamt, ob Sie selbständig tätig oder als Arbeitnehmer beschäftigt sind: Unselbständige Tätigkeit als Arbeitnehmer / Arbeitnehmerin Im Rahmen einer nichtselbständigen Beschäftigung gehört es zu den Obligenheiten des Ar-- beitnehmers dem Arbeitgeber die steuerliche Identifikationsnummer und das Geburtsdatum mitzuteilen. Weiterhin ist der Arbeitgeber noch in Kenntnis zu setzen, ob es sich bei dem Beschäftigungsverhältnis um ein Haupt- oder Nebenarbeitsverhältnis handelt. Mit diesen Angaben behält der Arbeitgeber die Lohnsteuer ein und führt diese (evtl. pauschaliert) an das Finanzamt ab. Bei der Einkommensteuererklärung (Formblatt beim Finanzamt erhältlich) können Sie eventuelle Aufwendungen in Zusammenhang mit der Tätigkeit (Werbungskosten) absetzen. Sie müssen sich als Arbeitnehmer auch kranken- und rentenversichern. Eine Gewerbeanmeldung wird nicht benötigt. Sie können sich von einem Steuerberater vertreten lassen. Selbständige Tätigkeit als Prostituierte oder Bordellbetreiber / Bordellbetreiberin Sie führen (steuerlich gesehen) einen Gewerbebetrieb. Sie benötigen aber keine Gewerbeanmeldung vom Gewerbeamt. Allerdings müssen Sie Ihren Gewerbebetrieb beim Finanzamt anmelden, wo Sie eine Steuernummer erhalten. Sie sind zur jährlichen Abgabe von Steuererklärungen (bis zum 31.05. des lfd. Jahres für das vorangegangene Kalenderjahr), Gewinnermittlung sowie ggf. zur Zahlung der festgesetzten Steuerbeträge verpflichtet. Sie sind als Selbständige(r) grundsätzlich zur Zahlung von Einkommen-, Umsatz- und Gewerbesteuer verpflichtet, wobei je nach persönlichen Verhältnissen nur für das Einkommen über den steuerlichen Freibeträgen Steuern zu entrichten sind. Sie können sich von einem Steuerberater vertreten lassen. Persönlich können Sie im Servicezentrum des Finanzamtes München, Deroystr. 6, ● Steuererklärungen abgeben ● Allgemeine Auskünfte erhalten ● Vordrucke und Informationsmaterial erhalten ● Freibeträge bei den Elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmalen eintragen lassen und Fristverlängerungen beantragen Öffnungszeiten: Montag - Mittwoch: 7.30 Uhr - 16 Uhr Donnerstag: 7.30 Uhr - 18 Uhr Freitag: 7.30 Uhr - 12 Uhr Internet: www.finanzamt.bayern.de/muenchen Im Downloadbereich http://www.finanzamt.bayern.de/muenchen/Formblätter sind die Erklä-rungsvordrucke hinterlegt. Mit ELSTEROnline können Sie viele Steuerangelegenheiten, wie z.B. die Abgabe von Steuererklärungen, direkt und bequem am Computer erledigen Telefonisch stehen im Finanzamt München die zuständigen Sachbearbeiter für Sie zur Ver-fügung, Publikumsverkehr findet jedoch nur im Servicezentrum statt. Ihren Ansprechpartner ermitteln Sie über die Telefon-Vermittlung 089/1252-0 oder über das Internet unter der Rubrik „Ansprechpartner“. Weitere Kontaktdaten (E-Mail, Fax) können Sie auf der Internetseite unter der Rubrik „Kontakte“ entnehmen Weitere Beratung erhalten Sie beim Bundesverband Sexuelle Dienstleistungen e. V. Ahlbecker Straße 15 10437 Berlin Telefon: 03041/1989 10 E-Mail: info@bsd-ev.info www.bsd-ev.info/ Für unselbständig tätige Prostituierte hält die Gewerkschaft Ver.di Musterarbeitsverträge zur Verfügung: Ver.di Bezirksstelle München Fachbereich Besondere Dienstleistungen Schwanthalerstr. 64 80336 München Telefon: 089/599 77 7135 E-Mail: BZ.M@verdi.de www.verdi.de Schnelle Hilfe für Prostituierte – Weitere Ansprechpartner Bei den folgenden Stellen erhalten Prostituierte Hilfe und psychosoziale Betreuung, Informationen zu allen Themen wie Ausstieg oder Sperrbezirk: Mimikry e. V. Beratungsstelle für Prostituierte Dreimühlenstraße 1 80469 München Telefon: 089/7259083 E-Mail: mimikry@hilfswerk-muenchen.de www.mimikry.org Marikas Beratungsstelle für anschaffende Jungen und Männer Dreimühlenstraße 1 80469 München Telefon: 089/7259084 E-Mail: marikas@hilfswerk-muenchen.de www.marikas.de Hydra e. V. Älteste Hurenbewegung in Deutschland berät bundesweit Köpenicker Straße 187 10997 Berlin Telefon: 030/611 0023 E-Mail: hydra@ipn-b.de www.hydra-ev.org Hilfe für Opfer von Menschenhandel und Zwangsprostitution Engagierte Vereine und Organisationen bieten konkrete Hilfe für die Betroffenen bei rechtlichen Fragen, Vermittlung an einen Dolmetscher, Unterstützung bei der Suche nach einer geeigneten Unterkunft, der medizinischen Betreuung und vermitteln den Kontakt zum Konsulat über eine mögliche Rückkehr ins Heimatland. Fachberatungsstelle JADWIGA Beratung und Betreuung für Opfer von Menschenhandel und drohender Zwangsverheiratung Schwanthaler Straße 79 (RGB), 80336 München Telefon: 089/38534455 E-Mail: muenchen@jadwiga-online.de www.jadwiga-online.de Hilfe für Frauen in Not: Frauenhäuser bieten Schutz vor Gewalt und akuter Bedrohung. Die Adressen sind geschützt, die Kontaktaufnahme kann deshalb nur telefonisch erfolgen. Frauen helfen Frauen Telefon: 089/64 51 69 Frauenhilfe Telefon: 089/35483 – 0 Kofiza-Tahanan - Notunterbringung für Frauen aus Afrika, Asien und Lateinamerika Telefon: 089/54 888 95-0 SOLWODI Solidarität mit Frauen in Not bietet Beratung und Betreuung für Opfer von Menschenhandel und Zwangsprostitution, Schutzhäuser und Rückkehrhilfe Dachauer Straße 50 80335 München. Telefon: 089/27275859 E-Mail: muenchen@solwodi.de www.solwodi.de www.bsd-ev.info. Rechtsfragen rund um das Thema Prostitution Rechtsratgeber des Bundesverbandes Sexuelle Dienstleistungen e.V. ist im Internet unter oder zum Mitnehmen bei Mimikry e. V. in der Dreimühlenstraße 1 in 80469 München

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