Gewissensehe
Eine Gewissensehe ist eine geschlechtliche Verbindung, welche ohne bürgerliche Beurkundung und ohne kirchliche Einsegnung, aber von beiden Teilen in der Absicht eingegangen wird, sich gegenseitig als wirkliche Eheleute zu betrachten und sich allen daraus hervorgehenden Verpflichtungen zu unterwerfen. Eine solche Gewissensehe erscheint rechtlich nur als Konkubinat und eben deshalb als keine Ehe im Sinne des Gesetzes. Früher kam es in manchen Ländern vor, dass der protestantische Landesherr von der kirchlichen Trauung Dispens erteilte; doch war die Rechtsgültigkeit einer solchen Gewissensehe nicht unbestritten.
Gewissensehe im Katholizismus[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]
Auch im katholischen Eherecht gab es bis 1983 die mit bischöflicher Genehmigung erteilte Gewissensehe, die nur vor Gott, nicht aber vor der Öffentlichkeit und dem Staat geschlossen wurde.
Eine derartige Gewissensehe ging Kaiser Franz Joseph mit Katharina Schratt ein[1], wie durch mehrere eidesstattliche Erklärungen belegt ist. Die diesbezüglichen Urkunden im erzbischöflichen Archiv in Wien wurden knapp vor dem Anschluss Österreichs vernichtet.
Einzelnachweise[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]
- ↑ Georg Markus: Katharina Schratt. Die heimliche Frau des Kaisers. Amalthea, Wien 1982 (später mit dem Untertitel Die zweite Frau des Kaisers. 4. Auflage. Amalthea, Wien 1998, ISBN 3-85002-417-2)
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